Vereinsstatuten

§ 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH:

1. Der Verein führt den Namen „Cross Golf Club Mäder“, kurz „CGC MÄDER“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 6841 Mäder und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Vorarlberg.
3. Eine Errichtung von Zweitvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: ZWECK DES VEREINES:

1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a) Pflege des Golfsports im Winter
b) Vereinsaktivitäten sind nur zw. 1. November bis 31. März.
c) Austragung von 5 Trainingstagen pro Saison
d) Austragung von Turnieren
e) Unterstützung eines sozialen Projektes oder Person in Vorarlberg mit der Hälfte des Überschusses des Vereinsvermögens.
f) Geselliges Beisammensein

§ 3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES:

1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

a) Ideelle Mittel: Gesellige Zusammenkünfte, gemeinsames Training, Durchführung von Turnieren (Vereinsaktivitäten sind nur 1. Nov. bis 31. März.)
b) Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge Erträge aus geselligen Zusammenkünften  Green Fee Einnahmen  Turniereinnahmen  Sonstige Zuwendungen *

Die Mitgliedsbeiträge sind vom Vorstand nach Bedarf festzulegen. Dies hat auf Antrag in der Generalversammlung zu erfolgen.

§4: VERWENDUNG DES VORHANDENEN VEREINSVERMÖGENS:

1) Der Verein ist sich seiner sozialen Aufgabe bewusst. Die Hälfte des Überschusses des Vereinsvermögens wird jedes Jahr einer bedürftigen Person, Stiftung, oder Institution in Vorarlberg zukommen.
2) Die Jahreshauptversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes oder auf Vorschlag aus der Jahreshauptversammlung (§ 8, Pkt. 3+4), wer die zu vergebenen Mittel bekommt 3. Änderungen dieser sozialen Aufgabe bedarf es einer 2/3 Mehrheit in der
3) Jahreshauptversammlung.

§ 5: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:

1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die Freude am Golfsport finden und den CGC Mäder fördern und unterstützen wollen und den Vereinszweck mittragen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.
4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

§ 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Wenn der Mitgliedsbeitrag fürs abgelaufene Vereinsjahr nicht bezahlt wurde erfolgt automatisch der Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstanden Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedsplichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschluss die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren entgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleiben unberührt.

§ 7: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen ordentlichen Versammlungen des Vereines teilzunehmen. Jedem Mitglied steht die Benutzung der jeweils zu erstellenden Golfbahnen während der Trainingstagen und Teilnahme an den vom Verein organisierten Turnieren zu.
2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Sie besitzen ab dem 16. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen , wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.
4) Als weitere Pflicht der Mitglieder wird die Einhaltung der Etikette und der Golfregeln auf den Golfbahnen festgehalten.
5) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Anweisungen der Golfscouts zu beachten.
6) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedskosten verpflichtet.
7) Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

§ 8: DIE GENERALVERSAMMLUNG:

1) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder ordentliche Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen des Antrages auf die Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Mitglieder sind der Zusendung der Einladung zur Generalversammlung mittels E-Mail einverstanden, wenn die Zustellung Termingerecht erfolgt. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
3) Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mind. 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimm-. bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
5) Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm-und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn dieser auch verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9: AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4) Festsetzung de Höhe der Mitgliedsgebühr.
5) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
6) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
8) Beratung und Beschlussfassung über rechtmäßig eingebracht Tagesordnungspunkte.

§ 10: DER VORSTAND:

1) Der Vorstand besteht aus:

• Obmann (Präsident)
• Vizeobmann (Vizepräsident)
• Schriftführer
• Kassier
• Marketing
• deren Stellvertreter
• 1 bis 5 Beiräte

2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der Generalversammlung einzuholen ist.
4) Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mind. 50% von Ihnen Anwesend sind.
5) Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich, per Email oder mündlich eingeladen.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmenmehrheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist dieser auch verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (§ 10 Pkt.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglied durch Enthebung (§10 Pkt.9) und Rücktritt (§ 10 Pkt.10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von der Funktion entheben. Hierzu benötigt man eine 2/3 Mehrheit.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 11: AUFGABEN DES VORSTANDES:

1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten

§ 12: BESONDERE OBLIEGENHEITEN VON VORSTANDSMITGLIEDERN:

1) Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
2) Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er Berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Marketing –Chef hat für Finanzen und Zuwendungen von außen zu sorgen. Das heißt Sponsoren, Vereinsförderungen, Landesförderungen, Gelder und Zuwendungen aus Politik, Medien und Wirtschaft.
c) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
d) Der Obmann und sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern es sich jedoch um Geldangelegenheiten handelt gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführer oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, Schriftführer oder der Kassier verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

§ 13: DIE RECHNUNGSPRÜFER:

1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3) Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte (§ 10 Pkt. 2,8,9 und 10) sinngemäß.

§ 14: DAS SCHIEDSGERICHT:

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Diese so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher
4) Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung
5) ist vereinsintern endgültig

§ 15: SPIELBETRIEB UND SONDERREGELN:

1) Da es sich bei dem CGC MÄDER um einen „CROSS GOLF CLUB“ handelt, bestehen für den Golfbetrieb Sonderregeln wie folgt:

a) Gespielt wird auf der gesamten Runde nur mit Eisen 7. Nur ein Eisen darf auf die Runde mitgenommen werden. (Bälle deren mehr)
b) Jeder Schlag darf innerhalb von 1 Schlägerlänge bessergelegt werden, auch wenn es näher zur Fahne ist. Sollte sich der Ball in einem Acker befinden so darf auf Rücksicht auf die Schläger sogar aufgeteet werden.
c) Wird der Ball für unspielbar erklärt so darf in der Fluglinie des Balles, so weit zurück gegangen werden wie es der jeweilige Spieler für nötig erhält. (1 Strafschlag dazu)
d) Ist der Ball im aus oder im Wasser muss von der gespielten Stelle ein weiterer Ball gespielt werden. (1 Strafschlag dazu)
e) Wird ein Ball verloren bzw. nicht mehr gefunden (pro Suche max. 5 Minuten), darf an der vermuteten Liegestelle des Balles ein neuer Ball nieder gelegt werden (mindestens 2 Flightpartner sind für das bestimmen der Stelle von nöten).(1 Strafschlag dazu)
f) Das Hole ist ein Kreis in deren Mitte sich die Fahne befindet, der Kreis hat von der Fahne einen Radius von 2.50 Meter in alle Richtungen.
g) Gespielt wird nach Zählwettspiel. Bei Turnieren kann es auch eine Schlagvorgabe für die jeweils ausgesteckten Golfcoursee geben.

§ 16: AUFLÖSUNG DES VEREINES:

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit dem einem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereines“ erfolgen. Für eine Auflösung des Vereines bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich Anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vorarlberger Vereinsgesetztes 2002 verpflichte, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlauten.
3) Im Falle einer freiwilligen Auflösung fließt das allenfalls vorhanden Vereinsvermögen, Bedürftigen oder einer gemeinnützigen Organisation in Vorarlberg zu. (§ 4 Pkt. 1 und 2), ausgenommen Vereinsmitglieder und ehemalige Mitglieder, sowie gewerbliche Unternehmen.